§ 1066 ZPO sieht die Möglichkeit einer Schiedsgerichtsanordnung durch Verfügung von Todes wegen vor. In der Praxis findet man solche Schiedsklauseln allerdings nur selten, obwohl sicher hierfür ein hoher Bedarf bestehen müsste. Die Möglichkeit, gerade bei großem Vermögen den langwierigen und dadurch auch kostspieligen Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit ihrem Grundsatz öffentlicher Verhandlung vermeiden zu können, müsste das Anliegen jeden Erblassers sein.