Der Erbschein ist ein vom zuständigen Nachlassgericht einem oder mehreren Erben erteiltes Zeugnis über einerseits das Erbrecht des oder der Erben und andererseits darüber, ob das Verfügungsrecht des oder der Erben im Einzelfall durch Anordnung der Nacherbfolge oder der Testamentsvollstreckung beschränkt ist.
Der Erbschein ist ein dem Rechtsverkehr dienendes amtliches Zeugnis. Er begründet eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die als Erbe bezeichnete Person das ihm ausgewiesene Erbrecht zusteht und sie nicht durch andere als die angegebenen letztwilligen Anordnungen beschränkt ist, und legitimiert so den in ihm ausgewiesenen Erben.
Der Erbschein schützt durch den mit ihm verbundenen öffentlichen Glauben den Dritten bei Verfügungen der als Erbe ausgewiesenen Person über Nachlassgegenstände oder Rechte an solchen Gegenständen oder bei Leistungen an diese Person, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat.
Der Erbschein wirkt also nicht konstitutiv. Er ändert die materielle Rechtslage in keinem Fall. Ist er unrichtig, ist er von Amts wegen einzuziehen. Der Erbschein dient also dem Verkehrsschutz. Er enthält hingegen keine verbindliche Feststellung des Erbrechts. Diese können die Erbprätendenten nur durch eine Feststellungsklage im Zivilprozess und nur in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft, d.h. regelmäßig nur mit Bindung zwischen den Parteien des Prozesses, erreichen. Der Erbschein bindet das Prozessgericht nicht.