Alleinerbe und Miterbe können die angefallene Erbschaft verkaufen. Von einem Erbschaftskauf über die gesamte Erbschaft kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn der Nachlass als Ganzes, d.h. mit allen Rechten und Pflichten, auf den Käufer übergehen soll. Kein Erbschaftskauf ist der Verkauf einzelner Nachlassgegenstände.
Der Vertrag über die gesamte Erbschaft (Erbschaftskauf) bedarf der notariellen Beurkundung.
Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages wird der Verkäufer verpflichtet, den Erbteil auf den Käufer zu übertragen. Dabei gelten abweichend von den allgemeinen Regeln des Kaufrechts Besonderheiten:
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung von Erbschaftsgegenständen trägt ab Vertragsschluss der Käufer.
- Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen.
- Die Haftung für Rechtsmängel ist beschränkt.
Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Verkäufer weiter und neben ihm auch der Käufer, der allerdings im Innenverhältnis verpflichtet ist.
Der Erbschaftskauf bezieht sich immer auf eine bereits angefallene Erbschaft. Verträge über den künftigen Nachlass eines noch lebenden Dritten werden grundsätzlich nicht zugelassen. Ausgenommen sind Verträge, die eine vorzeitige Auseinandersetzung unter zukünftigen gesetzlichen Erben ermöglichen soll. Solche Verträge, die ebenfalls der notariellen Form bedürfen, können sich nur:
- auf den gesetzlichen Erbteil,
- den ihm gleichstehenden Erbersatzanspruch, oder
- den Pflichtteil beziehen.